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Lockerungen auf den städtischen Sportanlagen ab 27. September 2021

Der Sportstättenbetrieb informiert:

Aufgrund dessen, dass die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 war, hat der Landkreis Zwickau eine neue Allgemeinverfügung veröffentlicht. Hierbei gelten ab Montag, 27. September 2021 für das Sporttreiben wieder die nachstehenden Regelungen unter Punkt A):

A) 7-Tage-Inzidenz unter/gleich 35 an 5 aufeinanderfolgenden Tagen:

  • Sporttreiben auf Außen- und Innensportanlagen (auch Hallenbädern) normal möglich (ohne Test, ohne Kontakterfassung; Hygienekonzept muss im Kontrollfall vorgezeigt werden können)

B) 7-Tage-Inzidenz über 35 an 5 aufeinanderfolgenden Tagen:

  • Sporttreiben auf Außensportanlagen unter Einhaltung eines Hygienekonzeptes normal möglich (siehe A)
  • Anleitende Personen müssen sich zweimal wöchentlich testen lassen oder unter fachkundiger Aufsicht selbst testen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO), sofern die Testpflicht nicht wegen vollständiger Impfung oder Genesung entfällt
  • Sporttreiben auf Innensportanlagen (auch Hallenbädern) nur möglich unter Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (beaufsichtigter Test durch z.B. Übungsleiter, in Apotheke etc.) sowie die Pflicht zur Kontakterfassung
  • von dieser 3-G-Regel auf Innensportanlagen ausgenommen sind: Kinder unter 6 Jahren sowie Vorschüler und Schüler, die einer Testpflicht nach Schul- und Kitaverordnung unterliegen
  • die Nutzergruppen sind für die Kontrolle der entsprechenden Nachweise sowie die Kontakterfassung selbst verantwortlich

Vorwarn- und Überlastungsstufen (greifen aktuell noch nicht!):

Gleichzeitig gelten – inzidenzunabhängig – mit der neuen Verordnung des Freistaates Sachsen sogenannte "Vorwarn- und Überlastungsstufen", die sich nur auf den Sport im Innenbereich beziehen:

C) Vorwarnstufe (entspricht einer Hospitalisierungsrate ab dem Wert 7):

Sind im Freistaat Sachsen mindestens 650 Krankenhausbetten der Normalstationen oder 210 Krankenhausbetten der Intensivstationen mit COVID-19-Erkrankten belegt, besteht die Vorwarnstufe. Während der Vorwarnstufe gilt die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesungsnachweises ("3 G") sowie die Kontakterfassung (quasi analog B).

D) Überlastungsstufe (entspricht einer Hospitalisierungsrate ab dem Wert 12):

Sind im Freistaat Sachsen mindestens 1.300 Krankenhausbetten der Normalstationen oder 420 Krankenhausbetten der Intensivstationen mit COVID-19-Erkrankten belegt, besteht eine Überlastungsstufe. Während der Überlastungsstufe gilt die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesungsnachweises sowie die Kontakterfassung. Mit Erreichen der Überlastungsstufe ist Sport im Innenbereich nur noch mit Impf- oder Genesungsnachweis ("2 G") möglich. Ein Testnachweis reicht dann nicht mehr aus.

Sportveranstaltungen mit bis zu 1.000 Besuchern sind mit Hygienekonzept erlaubt. Wichtige Hinweise zum Hygienekonzept und zu Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Besucher finden Sie auf Seite 6+7 in der Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen hier.            

Unabhängig von der Inzidenz und Vorwarn-/Überlastungsstufen ist gestattet (Profi-/Leistungssport/medizinische Notwendigkeit/Aus- und Fortbildung):

  • die Ausübung von Sport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen Studiengängen, der vertieften sportlichen Ausbildung, Schwimmkursen sowie für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizenzierte Profisportlerinnen und 
  • sportler und Berufssportlerinnen und -sportler, 
  • die Ausübung von Sport in Fitnessstudios und sonstigen Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs für medizinisch notwendige Behandlungen und die schulische Nutzung für den Schulsport, 
  • die Ausübung der sportlichen Betätigung in Bäder und Saunen aller Art für rehabilitations- und medizinische Zwecke, die berufsbedingte praktische Ausbildung und Prüfung, die schulische Nutzung zum Schulschwimmen, die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zum Nachweis der Rettungsfähigkeit sowie deren Ausübung von Sport

Weiterhin ist auf Folgendes zu achten (unverändert):

  • in allen öffentlich zugänglichen Bereichen in Gebäuden außerhalb der Trainings- und Wettkampfeinheiten, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Gesichtsmaske oder FFP 2 - Maske) zu tragen
  • in Umkleiden und Duschen ist der Mindestabstand einzuhalten
  • Training und Wettkämpfe sind entsprechend der Vorgaben der Bundes- und Landesfachverbände durchzuführen
  • bei Kontaktsportarten (Sportarten, die den physischen Kontakt zwischen Spielern erfordern oder betonen) ist während des Trainings ein Wechsel der Trainingspartner zu minimieren
  • Trainingsgeräte sind nach der Benutzung durch den Nutzer zu reinigen
  • Personen mit Covid-19-Verdacht, wie z. B. mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen, dürfen die Sportstätte nicht betreten

Hinweis Bäder/Schwimmhallen

Die Glück-Auf-Schwimmhalle ist geöffnet – aktuelle Infos finden Sie hier. Zu beachten ist, dass aufgrund des Hygienekonzeptes sich max. 215 Besucher gleichzeitig im Objekt aufhalten dürfen (insbesondere für die Planung größerer Wettkämpfe wichtig). Der Gymnastikraum bleibt gesperrt. Der Konferenzraum kann mit maximal 15 Personen genutzt werden. Es gilt eine Maskenpflicht von Eingangstür bis Umkleide. Ein Aufenthalt im Foyer ist nicht gestattet. Zulässig sind max. 9 Personen pro Umkleide, sowie max. 4 Personen pro Duschabteil. Auf die Einhaltung des Mindestabstandes ist zu achten. 

Das Johannisbad ist ebenfalls geöffnet. Auch hier ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes in allen Bereichen zu achten. Aktuelle Infos zum Johannisbad finden Sie hier.

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