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Lockerungen auf Außensportanlagen ab 16. März 2021 wieder aufgehoben

Aufgrund der steigenden Inzidenzzahlen im Landkreis hat das Landratsamt Zwickau die Lockerungen aus der Allgemeinverfügung vom 08.03.2021 für die Nutzung von Außensportanlagen mit Gültigkeit ab 16.03.2021 wieder aufgehoben.

D.h. die kommunalen Sport- und Badeanlagen bleiben für den Freizeit- und Amateursportbetrieb ab 16.03.2021 bis auf Weiteres wieder gesperrt.

Ausnahmeregelungen zur Sperrung der Sportstätten

In der aktuellen Verordnung sind Ausnahmen formuliert. Der Sportstättenbetrieb der Stadt Zwickau genehmigt folgendem Personenkreis bis auf Weiteres die Nutzung:

  1. Sportlerinnen und Sportler, für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient bzw. lizenzierten Profisportlern,
  2. Sportlerinnen und Sportler, die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen entsprechend der Definition des Landessportbundes Sachsen sind.

Alle Nutzergruppen haben entsprechend ihres Hygienekonzepts einen verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen. Die Kontrolle zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln obliegt dem Verantwortlichen (z. B. Vorsitzender, Trainer, Übungsleiter usw.) der jeweiligen Nutzergruppe oder dem Veranstalter. Für die Kontaktnachverfolgung ist für jede Nutzung eine Anwesenheitsliste durch den Nutzer zu führen und die erforderlichen Daten (Datum, Zeitraum, Name, Telefonnummer oder Emailadresse, Postleitzahl) zu erfassen, für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuches aufzubewahren und bei Notwendigkeit durch den Verantwortlichen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Für alle anderen Personen ist Sport und Bewegung im Freien entsprechend der gültigen Corona-Schutz-Verordnung möglich.

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