Aufgrund der Verordnung des Freistaates Sachsen zum Schutz vor dem Coronavirus sind die Sportstätten der Stadt Zwickau seit dem 2. November für den Freizeit- und Amateursportbetrieb geschlossen.
Mit Schließung der kommunalen Sportstätten und Schulsporthallen bis zu deren Nutzungsfreigabe werden keine Nutzungsgebühren durch die Stadt Zwickau erhoben. Sobald das aktuelle Nutzungsverbot für Sportstätten aufgehoben wird, werden wir entsprechend informieren.
Ausnahmeregelungen zur Sperrung der Sportstätten
In der aktuellen Verordnung wurden Ausnahmen formuliert. Der Sportstättenbetrieb der Stadt Zwickau genehmigt folgendem Personenkreis bis auf Weiteres die Nutzung:
- Sportlerinnen und Sportler, für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient bzw. lizenzierten Profisportlern,
- Sportlerinnen und Sportler, die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen entsprechend der Definition des Landessportbundes Sachsen sind.
Diese Nutzergruppen haben entsprechend ihres Hygienekonzepts einen verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen. Die Kontrolle zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln obliegt dem Verantwortlichen (z. B. Vorsitzender, Trainer, Übungsleiter usw.) der jeweiligen Nutzergruppe oder dem Veranstalter. Für die Kontaktnachverfolgung ist für jede Nutzung eine Anwesenheitsliste durch den Nutzer zu führen und die erforderlichen Daten (Datum, Zeitraum, Name, Telefonnummer oder Emailadresse, Postleitzahl) zu erfassen, für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuches aufzubewahren und bei Notwendigkeit durch den Verantwortlichen der zuständigen Behörde vorzulegen.